Gebühren für Elektroboote am Chiemsee

Boote mit Elektromotor dürfen auf dem Chiemsee nur eingesetzt werden, wenn vom zuständigen Landratsamt eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung erteilt worden ist.

Ferner benötigt man eine privatrechtliche Bewilligung der Bayerischen Schlösserverwaltung als Grundeigentümer. Darin wird die Höhe des Nutzungsentgelts festgelegt, die sich an der Leistung des Motors orientiert.

Mit dem oft zitierten Hinweis, dass Boote mit Elektromotor am Chiemsee (und anderen Bayerischen Seen) unbeschränkt genehmigt werden, ist es leider nicht getan, denn die elektrische Hilfe kostet jährlich Geld ab dem ersten Watt im Wasser.

Ich habe lange und erfolglos nach der Höhe des Nutzungsentgeltes für die privatrechtliche Bewilligung gegoogelt und man könnte fast meinen auch alle Händler von elektrischen Bootsmotoren schweigen sich vor dem Kauf über die danach laufend anfallenden Nebenkosten aus. Hier nun die für 2013 aktuell recherchierten Informationen.

  • Wenn in einem Boot, egal welcher Bauart, ein Elektromotor betrieben wird, ist es automatisch ein genehmigungspflichtiges Elektromotorboot.
  • Es muss beim zuständigen Landratsamt die schifffahrtsrechtliche Genehmigung mit Kennzeichen beantragt werden. Der Kostenrahmen für eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung ist in der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz – ) unter der Tarifstelle 5.II.10/ geregelt und wird für Sportmotorboote (sonstige Fahrzeuge) unter der Tarifstelle 5.II.10/ Ziffer 1.2.2 grundsätzlich mit 50,- bis 250,- Euro angegeben. An anderer Stelle werden 25,- Euro für 10 Jahre genannt.
  • Die privatrechtliche Bewilligung mit dem Chiemsee-Eigentümer (dachte erst naiv, das sind ja wir Bayern), erledigt dann das Landratsamt zusammen in einem Antrag. Das Nutzungsentgelt beläuft sich danach jährlich auf:
  • 123,44 Euro bis unter 2 kW
  • 172,80 Euro ab 2 kW bis unter 10 kW
  • 297,43 Euro ab 10 kW zzgl. 7,78 Euro für jedes weitere angefangene kW
  • Eine TÜV Untersuchung und Führerscheinpflicht gibt es nicht.
  • Die schlechten Nachrichten zum Schluss: Genehmigung, Bewilligung und Nutzungsentgelt gilt immer nur für ein Boot und einen See. Kein Aussenborder Wechsel zwischen mehreren eigenen Booten. Kein Ausflug zu anderen bayerischen Seen.Trailerboote die schon die Nummer des Internationalen Bootscheins IBS an die Bordwand gepinselt haben, bekommen trotzdem zusätzlich eine neue TS-Nummer vom Landratsamt verpasst, weil der IBS zwar international anerkannt, aber in Bayern (mir san mir) nicht amtlich genug ist. Das deutsche Flaggenzertifikat wäre die Alternative für eine allgemein gültige Nummer.

08.05.2013 – Das Landratsamt Traunstein teilt soeben mit, dass mein IBS Anerkennungsantrag mit der Regierung von Oberbayern bzw. dem Wirtschaftsministerium geklärt wird.

*) alle Angaben ohne Gewähr, Auskunft erteilt das Landratsamt Traunstein.